Moin,
Im LKW Forum wird schon fleißoig diskutiert, ich dachte aber, das dieses Thema auch mal hier zur Sprache kommen sollte, denn viele haben ja ein Wohnmobil über 3,5t.. Denn ab 28.04.2020 gilt:
§ 9 Absatz 6 StVO
„(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren,
wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder
im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“
Begründung: Die derzeitige Regelung zur generellen Anordnung von Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen ...
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